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1. Geschichte des Mittelalters - S. 9

1888 - Wiesbaden : Kunze
§. 1. Land und Volk der Germanen. 9 geschlossen. Eine Schande war es, die Schlacht zu verlassen, wenn der Führer gefallen war. Wie die Führer um den Sieg, so hatte das Gefolge für sie zu kämpfen. Nach dem Siege wurde die Beute zu gleichen Teilen unter die Kämpfer verteilt und ein Teil den Göttern geopfert. Auf Beutezügen und Heerfahrten nach Abenteuern wurde ein Fürst oft von waffenfähigen und kriegsfrohen Jünglingen und Männern begleitet, die sich ihm freiwillig als Gefolge an-schlofsen und im Frieden als Ehrenwache dienten. Während bei den meisten germanischen Völkerschaften die Verfassung eine republikanische war, hatten einzelne germanische Stämme, besonders im Osten, Könige. Wo man einen solchen einsetzte, wählte man den Besten und Tapfersten aus den edeln Geschlechtern und erhob ihn vor dem versammelten Volk auf den Schild. Die übertragene königliche Würde blieb erblich, doch so, daß der Nachfolger vom Volke immer wieder gewählt wurde. Der König führte den Oberbefehl im Krieg und vereinigte im Frieden die weltliche und geistliche Gewalt in seinen Händen. Ihm fiel ein Teil des Wergeides und der Kriegsbeute zu; von den besiegten Feinden empfing er Abgaben, von seinen Untergebenen Geschenke. Unter den Königen gewann das Gefolge besondere Bedeutung; sie konnten ihren Dienern höhere Ehren und größeren Landbesitz gewähren; aus ihrem Gesolge wählten die Fürsten ihre Beamten, und die Dienstmannen des Königs, der Marschall, der Kümmerer, der Truchseß und Mundschenk, nahmen bald denselben Rang ein, wie die hohen Beamten der römischen Kaiser. Aus dem Gefolge der Könige ging so ein neuer Adel hervor. Aus der Einrichtung des Gefolges entstand bei den Franken, Goten und Langobarden allmählich das Feud al- oder Lehnswesen. Wenn nämlich von diesen ein Land erobert war, so wurde es gewöhnlich in 3 Teile geschieden; einen empfing der König, den zweiten seine Krieger, den dritten durften die Besiegten gegen Entrichtung einer Abgabe behalten. Der Krieger empfing ein freies, erbliches Eigentum (Allod), und er verpflichtete sich dafür, beim allgemeinen Aufgebote dem Heerbanne zu folgen. Um Freie aber an seine Person zu fefseln, überließ ihnen der König einen Teil seines Allods zu zeitweisem oder auch lebenslänglichem Nutz- und Nießbrauchs, Ein solches Gut war ein bewegliches; es konnte vom Lehnsherrn wieder gefordert werden, und der Lehnsträger (Vasall) übernahm damit die Verpflichtung, zu den Getreuen oder Dienstmannen seines Herrn zu gehören und denselben in Krieg und Frieden zu schirmen.

2. Geschichte des Mittelalters - S. 158

1888 - Wiesbaden : Kunze
158 Dritte Periode des Mittelalters. führten dem Abenblanb die Schätze des Morgenlanbes zu; Venebig würde durch feine Kolonieen im Osten (§. 25, 4) die Hauptvermittlerin zwischen Europa, Asien und Afrika und die Grünberin neuer Hanbels-straßen. Die Wissens chaften und Künste empfingen Anregung: die geographischen und naturwissenschaftlichen Kennt-nisse mehrten sich, die klassische Litteratur sanb in Italien eine Stätte, in Deutschland entwickelte sich die erste Blütezeit der deutschen Litteratur (§. 31). Durch die Kreuzzüge hob sich, namentlich in Frankreich, auch das Ansehen und die Macht der Könige. Viele Ritter kehrten nicht roieber heim, und ihre Lehnsbesitzungen fielen an den König zurück, der auf biefe Weise in den Besitz ausgebehnter Domänen gelangte. Die Kreuzzüge finb das Helb en -zeitalter des Ritter stanb es. Sie entrissen benselben der Ver-wilberung und steckten ihm, besonbers in den brei, roährenb der Kreuzzüge gestifteten Ritterorben (§. 30) durch den Kampf gegen die Feinde des Christentums ein höheres Thatenziel. Nach den Kreuzzügen verminberte sich die Leibeigenschaft, und es entwickelte sich allmählich der sogenannte britte Stanb der Bürger und Bauern, auf welchem das Wohl der Staaten beruht. Die Ritter mußten, um die zu einem Kriegszuge erforberlichen Gelber aufzubringen, Güter, Rechte und Freiheit ihren Unterthanen verkaufen. Viele Bürger und Leibeigne ertrotzten sich feitbem von dem schwächer geworbenen Herren-stanb, was ihnen das Recht versagte. Besonbers waren es die auf = Mühenben Städte, welche dem Abel Gewalt entgegen zu setzen wagten und ihn an Macht und Ansehen balb überflügelten. Wäh-renb der Kreuzzüge mehren sich auch die Besitztümer der Kirche im Abenblanbe infolge von Schenkungen, Käufen und Vermächtnissen außerorbentlich, und die Kirche erreichte unter Innocenz Iii. (§. 29) den Gipfelpunkt ihrer Macht. §. 26. £ofliac uen Sachsen 1125 —1137. Heinrich V. hatte feine Neffen Konrab von Franken und Friedrich von Hohenstaufen zu Erben feiner Güter eingesetzt und den letzteren den Fürsten zu feinem Nachfolger empfohlen. Als er aber gestorben war, versammelten sich die deutschen Fürsten aus Sachsen, Franken, Schwaben und Bayern mit ihrem Gefolge, an 60 000 Mann, auf beiben Seiten des Rheins bei Mainz, um von ihrem Wahlrechte Gebrauch zu machen und einen neuen König zu wählen. Als die tvürbigsten würden die Herzoge Friedrich von Schwaben, Lothar von Sachsen und Markgraf

3. Geschichte des Mittelalters - S. 293

1888 - Wiesbaden : Kunze
§. 41. Mittelalterliche Einrichtungen und Zustände. 293 und die Gerichte abhielten, hießen Burggrafen, Vögte, Schultheiß e. Die Reichsstädte standen unmittelbar unter dem Reiche und beteiligten sich an den Reichstagen; die Landstädte, welche Fürsten, Bischöfen, Äbten gehorchten, konnten nur auf den Landtagen erscheinen, welche ihre Herren ausschrieben. Von beiden Oberherren, vom Kaiser oder von dem Fürsten, erstanden die Städte teils durch Kauf, teils durch Vertrag oder durch Schenkung allerlei Rechte, die Gerichtsbarkeit, das Münzrecht, das Marktrecht, den Wildbann rc., welche dann von dem städtischen Schöffenrat, an dessen Spitze ein Rats- oder Bürgermeister stand, ausgeübt wurden. Da in der Regel königliche und fürstliche Burgen oder geistliche Stiftungen den Grundstock der städtischen Anlagen bildeten, so machten natürlich auch die königlichen Dienstleute, die Ministerialen, fürstliche und geistliche Vasallen die erste Bürgerschaft aus, und erst später traten mit der Erweiterung der Stadt freie Gutsbesitzer vom Lande, hörige Ackersleute und Handwerker hinzu. Sie besaßen nicht die gleichen Rechte, und lange Zeit herrschte innerhalb der Bürgerschaft ein strenger Unterschied des Standes. Die ersten städtischen Ansiedler, die adligen Ministerialen und Vasallen, zu denen noch später ritterbürtige, die sogenannten Altburger oder Patrizier, gewöhnlich Geschlechter, Stadtjunker oder Glevener geheißen, hinzugetreten waren, besaßen allein politische Rechte. Die zinspflichtigen Gewerb- und Ackerleute, welche bald Schutz- und Spießbürger nach der Waffe, oder Pfahlbürger nach ihrer Wohnung außerhalb der Umpfählung der eigentlichen Stadt genannt wurden, besaßen anfänglich keine solchen Rechte, sondern erwarben sich dieselben erst im Lause der Zeit, als das Zunftwesen sich ausgebildet hatte. Das Zunftwesen. Die Bürger der Städte einigten sich frühzeitig nach ihrem Berufe zu anerkannten Vereinen, die Kaufleute bildeten Gilden, die Handwerker Zünfte oder Innungen. Die Zünfte standen unter eigenen Vorstehern und hatten das Recht, jeden, welcher im Bereiche der Zunft dasselbe Gewerbe betrieb, auszuschließen, wenn er nicht schon durch Geburt demselben angehörte oder dasselbe nicht ordnungsmäßig erlernt hatte. Die Vorsteher der Zünfte erhielten zum Unterschied von den Meistern, welche die Lehrlinge im Handwerke unterrichteten und aus den Gesellen hervorgingen, den Titel Erzmeister, denen wieder die Zunft ältesten oder Altmänner zur Seite gestellt wurden. Zur Verhandlung gemeinsamer Angelegenheiten wurden bestimmte Versammlungstage festgesetzt

4. Geschichte des Mittelalters - S. 294

1888 - Wiesbaden : Kunze
294 Vierte Periode des Mittelalters. und nach der Zeit Morgen spräche oder Handwerk, in späteren Jahrhunderten, wo sie nur einigemal im Jahre regelmäßig gehalten wurden, das Quartal genannt. Man versammelte sich in Hand-werks her der gen, wo um festen Preis alle einheimischen und fremden Gewerbsgenossen Speise, Trank und Quartier haben konnten, oder in eigens erbauten oder eingerichteten Häusern und Stuben, welche den Namen Zunfthaus. Zunftstube oder Jnnungs-niederlagen führten. Der Verwalter oder Herbergsvater hieß Zunft- oder Stubenknecht. Die Statuten und Gesetze, alle Dokumente und Schriftsachen, das Siegel und die Kasse wurden in der Zunftlade aufbewahrt und alle Verhandlungen bei offener Lade vorgenommen. Ein größeres Ansehen erlangten die Zünfte durch die Selbstbewaffnung und die regelmäßigen Übungen im Kriegshandwerk; sie besaßen ihre eigenen Wassen, Banner und Zeug-hä user. Jeder widmete willig seine freie Zeit, um in der Handhabung der Waffen sich zu vervollkommnen. Diese kriegerische Haltung verschaffte den Zünften sogar gleiche Rechte mit den Altbürgern. Anfangs waren die Zünfte nämlich frei von den Lasten der Bürger und hatten nichts zum städtischen Haushalte beizusteuern. Als sie aber zur Steuerpflicht angehalten worden waren und von der redlichen Verwaltung der städtischen Gelder durch die Altbürger-Geschlechter sich nicht überzeugt hielten, forderten sie nicht nur Rechnungsablage, sondern auch Anteil an der städtischen Verwaltung. Das Sträuben der Patrizier gegen diese Neuerungen machte die Zünfte in ihrem Streben nur energischer und zäher; nach langem Streite siegten sie und erkämpften sich nach und nach die Zulassung zum vollen Bürgerrecht, zum Mitgenuß des Gemeindevermögens und zur Befähigung, ein städtisches Amt zu bekleiden. So bildete sich in der Folge eine gemischte Bürgerschaft; die eine Hälfte bestand aus den vormals allein ratsfähigen Edelleuten und Rittern, den Geschlechtern und allen Altbürgern, wozu die Rentiers, Kaufleute, Wechsler, Goldschmiede, Salzleute und Tuchherren gehörten, die andern aus den zünftigen Handwerkern, welche je nach Beruf und Arbeit oft wunderlich eingeteilt waren. So umfaßte z. B. in Zürich (um 1336) die Schmiedezunft nicht nur die Schmiede, Schwertfeger, Kannengießer, Glockengießer und Spengler, fondern auch „die Bader und Scherer", die Chirurgen des Mittelalters. Die deutschen Städte errangen sich durch Fleiß und Ausdauer allmählich Ansehen und Wohlstand und wußten sich in

5. Geschichte des Mittelalters - S. 7

1888 - Wiesbaden : Kunze
§. 1. Land und Volk der Germanen. 7 Germanen eine tiefe Bedeutung und erinnerte die Frau an ihre Pflicht, daß sie im Krieg und Frieden, im Glück und Unglück die treue Gefährtin des Mannes bleiben und mit ihm leben und sterben müsse. Sie empfing an ihrem Ehrentage, was sie unversehrt und würdig ihren Kindern übergeben, und was ihre Schwiegertochter einst wieder empfangen sollte, um es den Enkeln zu überliefern. Im Haufe war die Frau die über das gesamte Hauswesen gebietende Herrin; ihr gehorchten Knechte und Mägde, ihr lag die Bestellung des Feldes, die Bereitung der Speisen, die Anfertigung der Kleider und die Pflege der Kranken ob. Insbesondere war der Hausmutter die Pflege und Erziehung der Kinder anvertraut, da man diese den Ammen und Mägden nicht überlassen wollte. Die ganze Erziehung war auf Abhärtung berechnet; der Freigeborne und der Sklavenfohn wurden gleich gehalten. Erst später trennte sich im Leben der Freie von dem Sklaven. Unter den Spielen der Jugend war besonders der Waffen tanz beliebt, bei welchem sich die Jünglinge tanzend zwischen Lanzen und Schwertern einherbewegten. Der Lohn bei diesem gefährlichen Spiel war die Freude und Lust der Zuschauer. Hatte der Jüngling unter diesen und ähnlichen Übungen das bestimmte Alter erreicht und sich körperlich entwickelt und ausgebildet, so wurden ihm in feierlicher Versammlung die Zeichen des freien Mannes, Schild und Speer, überreicht; dies nannte man die Schwertleite. Nun trat er in die Reihen des Heeres ein und durfte fortan als wehrhafter, freier Mann an allen öffentlichen Verhandlungen teilnehmen und einen eignen Herd gründen. Nach dem Tode des Vaters erbten die Söhne das väterliche Gut; die Töchter hatten keinen Anteil an demselben (§. 16, 2). Gemeinde- und Staatseinrichtungen. Bei den germanischen Völkerschaften unterschied man Freie und Unfreie. Unter den Freien ragten die Edel in ge durch großen Besitz und Ansehen hervor, ohne jedoch einen mit Vorrechten versehenen Stand zu bilden. Die Unfreien waren rechtlos und standen unter dem Schutze eines Freien. Sie zerfielen in Hörige (Liten d. h. Leute) oder Halbfreie, die kein freies Besitztum, sondern Haus und Hof in Erbpacht hatten, wofür sie dem Grundherrn zu einer jährlichen Abgabe verpflichtet waren, und Sklaven, wozu meist Kriegsgefangene und deren Nachkommen gehörten, welche zur Feldarbeit verwandt wurden. Die Hörigen waren wie die Freien zum Kriegsdienst verpflichtet, die Sklaven dagegen davon ausgeschlossen. Das Gut des Freien hieß Allod, das Pachtgut des Hörigen Feod.

6. Geschichte des Mittelalters - S. 80

1888 - Wiesbaden : Kunze
80 Erste Periode des Mittelalters. sehenere Vasallen abtraten, um es als Lehen wieder zu empfangen, wodurch sie gleichfalls vom Heerbann loskamen. Desto mehr vergrößerte sich aber das Lehensgefolge. Die Ausgaben bestritt Karl aus den Erträgen seiner Hos-güter, sowie aus Zöllen, die auf einzelne Waren (z. B. Salz) gelegt waren. Direkte Steuern wurden nicht entrichtet, dagegen wurden auf den Reichstagen jährlich von den Unterthanen Geschenke dargebracht, die allmählich die Form von Abgaben annahmen. Karl als Beförderer der Kultur. Wie Karl groß war als Kriegsheld, so auch in dem edlen Streben, Wohlstand und Bildung unter seinen Völkern zu befördern. Dem Ackerbau kam er zu Hilfe, indem er Wälder, Sumpfe und Einöden in fruchtbares Ackerland umbilden ließ und die Errichtung von Höfen und Dörfern unterstützte. Auf feinen Krongütern ließ er Mu st erwirtschaften anlegen, um zu zeigen, wie die Landwirtschaft zu betreiben fei. Für dieselben gab er Vorschriften, wie es mit der Zucht der Haustiere und der Bienen, der Bereitung des Mostes, Bieres, Weines, der Bestellung der Felder, der Pflege und Wartung des Federviehs, dem Obstbau, dem Fischfang und der Jagd gehalten werde sollte. Er ließ sich genaue Verzeichnisse von allen Vorräten geben, über den Gang der Wirtschaft berichten, prüfte die Rechnungen, suchte selbst die Güter aus und zeigte sich in allem als ein das Kleinste wie das Größte umfassender Geist. Dem Verkehr schuf er neue Straßen. Er begünstigte die Binnenschiffahrt, brachte durch eine Handelsstraße den Rhein entlang Mittelmeer und Nordsee in Verbindung und ließ eine andere von der Elbmündung zur Donau führen, von wo sich dieselbe nach dem schwarzen und adriatifchen Meere verzweigte. Bei Boulogne wurde ein Leuchtturm errichtet, bei Mainz eine hölzerne Brücke über den Rhein geführt, deren Herstellung 10 Jahre erforderte, die aber 813 wieder abbrannte. Die Erbauung steinerner Brücken über den Rhein und die Donau wurde durch seinen Tod verhindert. Während des Avarenkrieges wurde mit der Anlage eines Kanals begonnen, der die Altmühl mit der Regnitz und dadurch Rhein und Donau verbinden sollte. Mangel an Werkgeräten, Ungeschick der Bauleute und kriegerische Zeiten hemmten jedoch die Ausführung; erst im 19. Jahrhundert wurde diese Verbindung hergestellt. Handel und Gewerbe fanden eifrige Förderung. Er gewährte den Kaufleuten allerlei Vorrechte und schützte sie durch angemessene Gesetze auf ihren Reifen. Mit den Slawen und Griechen knüpfte er Handels-

7. Geschichte des Mittelalters - S. 185

1888 - Wiesbaden : Kunze
§. 28, 1. Frankreich. 185 die westlichen Küstenländer südwärts der Seine den Königen von England, und die burgundischen Länder im Osten wurden Teile des deutschen Reiches. Aber die Kapetinger verstanden es, durch Klugheit und Geschick die Adelsmacht allmählich zu schwächen und die Macht und den Besitz der Krone zu stärken und zu vermehren. Sie wußten dem Lande Thronstreitigkeiten dadurch fern zu halten, daß sie seit Hugo Kap et (987 — 996) den Gebrauch beobachteten, noch bei ihren Lebzeiten ihre Nachfolger krönen und als Mitregenten anerkennen zu lassen. Diese Regel wurde so lange befolgt, bis die königliche Macht fest genug gegründet schien und der Adel das Erbrecht nicht mehr bestritt. Besonders hob Ludwig Vi. (1108 —1137) das königliche Ansehen, indem er sich dem Adel gegenüber in dem aufstrebenden Bürgertum eine kräftige Stütze schuf. Er hob auf den Rat des weisen Abtes Suger von St. Denis auf seinen Gütern die Leibeigenschaft auf und stellte den Städten seines unmittelbaren Gebietes gegen besondere Zahlungen Freiheitsbriefe aus. Die Städte wählten nun selbst ihren Rat und schützten die erworbenen Freiheiten vor den Übergriffen des Adels mit eignen Waffen und eignen Führern. Seitdem verkauften auch die Großen ihren Städten solche Rechte und Freiheiten, und diese stellten sich unter den Schutz des Königs. Eine Folge dieser Gemeindeeinrichtungen war, daß Handel und Gewerbe aufblühten, der Bürgerstand sich ausbildete, die Macht des Königs wuchs und diejenige des Adels sank. Ludwig Yii. (1137—1180) setzte, von Suger unterstützt, das Werk seines Vaters fort und unternahm den zweiten Kreuzzug (Z. 25, 2). Er war bereits mit Eleonore (Z. 32,7), der Erbin von Guienne und Poitou, vermählt, als er den Thron bestieg, ließ sich aber 1152 von ihr scheiden, worauf Eleonore sich mit dem Herzog der Normandie, Heinrich Ii. Plantagenet*) vermählte, dem Urenkel Wilhelms des Eroberers, welcher von seinem Vater Anjou, Maine und Touraine und durch seine Mutter die englische Krone erbte (siehe Stammtafel). Seitdem besaß Heinrich in Frankreich mehr Land als sein Lehnsherr, der französische König. Dieses Mißverhältnis gab Anlaß zu langwierigen Kämpfen zwischen Frankreich und England. Philipp Ii. August (1180 —1223) entzweite sich auf dem dritten Kreuzzug (§. 25, 3) mit Richard Löwenherz und kehrte vor demselben aus Palästina zurück. Er entriß England die Normandie nebst den südlich davon gelegenen Landschaften und siegte über das ver- *) Sein Ssatcr, Graf Gottfried von Anjou, erhielt von der Gewohnheit, einen blühenden Ginsterzweig (plante de genet) an seinen Helm zu stecken, den Namen Plantagenet.

8. Geschichte des Mittelalters - S. 166

1888 - Wiesbaden : Kunze
166 Dritte Periode des Mittelalters. wollten, zurück. Die Stadt wurde eingeschlossen und zur Übergabe gezwungen. Nun erschienen die Bewohner, voran die gesamte Geistlichkeit mit Rauchfässern und anderen kirchlichen Gerätschaften, dann die Konsuln, Ratsglieder und Edeln barfuß und barhaupt, das entblößte Schwert auf dem Rücken, zulegt die Bürger mit Stricken um den Hals, vor Friedrichs Thron und baten um Gnade. Friedrich übte Milde und löste sie von der Acht; allein die außergewöhnliche Demütigung entfremdete sie erst recht der deutschen Herrschaft. Zur Herstellung eines dauernden Friedens in Italien suchte Friedrich jetzt die staatsrechtlichen Verhältnisse daselbst zu ordnen. Er ließ durch 4 Rechtslehrer aus Bologna die kaiserlichen Rechte in Italien untersuchen und in einer glänzenden Versammlung auf den ronkalischen Feldern folgende Bestimmungen zu allgemeiner Kenntnis bringen: 1) Alle Zölle und Einkünfte gehören dem Kaiser; 2) derselbe ist berechtigt, Herzogtümer, Mark-grafschaften und Grafschaften zu vergeben, Richter zu bestellen, die Vasallen zum Heerbann aufzufordern, auf den Römerzügen bestimmte Lieferungen von Lebensmitteln, Spann- und Fuhrdienste zu Wasser und zu Land, Pfalzen in den Städten, Grundabgaben und Kopfsteuern zu fordern; 3) die Vorsteher der Städte werden vom Kaiser mit Zustimmung des Volkes bestellt und 4) soll ein allgemeiner Landfrieden herrschen, feine Stadt die andere, kein Privatmann den andern befehden. Jeder Bürger und die gesamte Obrigkeit wurden gehalten, diese Beschlüsse zu beschwören. Die meisten Städte unterwarfen sich und nahmen kaiserliche Beamte (Podesta) an. Als aber 1159 die kaiserlichen Räte auch die städtischen Obrigkeiten in Mailand nach dem Willen des Kaisers ordnen wollten, stürmte der Pöbel ihre Häuser und verjagte sie. Die Mailänder wurden mehrere Male aufgefordert, sich zu verantworten, erschienen aber nicht. Da sprach der Kaiser abermals die Reichsacht über sie aus. Doch die Mailänder beharrten in ihrem Trotze und vergaßen sich sogar so weit, daß sie zwei Mordanfälle auf das Leben des Kaisers machten, die aber glücklicherweise ihr Ziel verfehlten. Auch zwischen dem Kaiser und dem Papste war das anfänglich friedliche Verhältnis gewichen. Hadrian Iv. hatte es mißfallen, daß Friedrich die kaiserlichen Hoheitsrechte in Italien in ihrem vollen Umfange wieder herstellte und auch über die Mathildischen Güter, mit welchen er Heinrich des Löwen Oheim Wels belehnte, ohne die Zustimmung des Papstes verfügte. Es war deshalb zwischen Kaiser und Papst zu einem Briefwechsel gekommen, der zu derben Ausfällen führte. Friedrich

9. Geschichte des Mittelalters - S. 226

1888 - Wiesbaden : Kunze
226 Vierte Periode des Mittelalters. der Fürsten durch Heranziehung der Städte zu brechen, zu deren Gunsten er die Rheinzölle aufhob. Als er seine Hausmacht durch Holland und Seeland vergrößern wollte, wo die männliche Linie des regierenden Grafenhauses ausgestorben war, drang er nicht durch, sondern mußte die Länder der weiblichen Linie des Hauses Avesnes überlassen. Böhmen gab er zwar, nachdem Ottokars Enkel Wenzel Iii. ohne Nachkommen gestorben war, 1306 seinem Sohne Rudolf als Reichslehen; doch nach dessen Tode (1307) weigerten sich die böhmischen Stände, wieder einen Ostreicher zum König anzunehmen und beriefen den Herzog Heinrich von Kärnten, den Schwager Wenzels und Sohn Meinhards von Tirol zur Regierung. Thüringen und Meißen suchte er dadurch zu gewinnen, daß er vorgab, sein Vorgänger habe diese Länder für das Reich erworben. Aber Friedrich und Diezmann leisteten aufs neue Widerstand und bereiteten seinem Heer bei Lucka unweit Altenburg eine Niederlage. Ebenso erfolglos war ein Landerwerbsversuch in der Schweiz. Schon seit Karl dem Großen gehörte ein Teil der heutigen Schweiz zum deutschen Reich; Kaiser Heinrich Iv. hatte diesen 1097 dem Herzog Berthold von Zähringen und seinen Nachkommen verliehen. Als diese 1218 ausstarben, kam das Land wieder an das Reich, und Landgrafen verwalteten die Hoheitsrechte desselben. Kaiser Friedrich Ii. trennte die Waldstätte Uri, Schwyz und Unterwalden, welche zu Zürich und zum Aargau gehörten, von der Landgrafschaft und erhob sie, da sie sich durch treue Dienste dem Kaiser verpflichtet hatten, zu unmittelbaren Reichsländern. Zur Zeit des Interregnums hatten die drei Urkantone den Grafen von Habsburg zu ihrem Schirmvogt erwählt, und dieser bestätigte ihnen nachher als deutscher Kaiser die erlangten Freiheiten und Rechte. Nach Rudolfs Tode schlossen Uri, Schwyz und Unterwalden zur Wahrung ihrer Reichsunmittelbarkeit 1291 einen Bund, die Eidgenossenschaft, mit einander. Adolf von Nassau erkannte ihre Rechte und Freiheiten ebenfalls an. Als aber Albrecht I. zur Regierung kam, machte er als Landgraf im Aargau in den drei Urkantonen die Erblichkeit der Schirmvogtei, die sein Vater geübt hatte, geltend und schickte Vögte in dieselben, welche die drei Landschaften zur Aufgebung ihrer Reichsunmittelbarkeit und zum Anschluß an das habsburgische Haus bewegen sollten. Die Vögte übten aber einen solchen Druck über das Volk aus, daß sich die Eidgenossen erhoben und ihre Bedrücker vertrieben, eine That, mit welcher durch spätere einheimische Geschichtschreiber die Sagen von dem Schwur auf dem Rütli, von Geßler und Tell verknüpft worden sind.
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